Arbeitslosengeld – Anspruch, Höhe, Beantragung

Das Arbeitslosengeld ist für jene Menschen vorgesehen, die ihre Arbeit verloren haben. Es dient zur Überbrückung und als Unterstützung, bis man neue Arbeit gefunden hat. Es haben jene Leute einen Anspruch auf Leistung des Arbeitslosengeldes, die nachweislich ohne Arbeit sind. Gleichzeitig muss man beweisen, dass man arbeiten möchte und das tut man, indem man sich auf dem Arbeitsmarkt meldet und sich für Ausschreibungen bewirbt.

Gleichzeitig muss jeder, der sich für Arbeitslosengeld bewirbt, nachweisen, dass er für einen längeren Zeitraum bereits eine Beschäftigung nachgekommen ist, in welcher er Beiträge für Versicherung für Arbeitslosigkeit gezahlt hat. Diese Zeitspanne kann entweder 52 Wochen oder 28 Wochen betragen. Es kommt immer darauf an, wie oft man schon Arbeitslosengeld beansprucht hat. Das Arbeitslosengeld ist unabhängig davon, ob man Geld für Kinderbetreuung bezieht. Die Bezüge können gleichzeitig erfolgen. Dabei gibt es keine Einschränkungen. Es ist übrigens möglich, dass man geringfügig beschäftigt ist und zur selben Zeit Entgelt für Arbeitslose bezieht. Voraussetzung ist allerdings, dass man sämtliche Änderungen innerhalb von einer Woche melden muss. Diese können zum Beispiel sein, wenn man den Wohnort wechselt oder sich im Ausland aufhält.

Was die Höhe des Entgelts für Arbeitslose betrifft, so kommen dabei unterschiedliche Faktoren in Frage. Ausschlaggebend ist dabei der Grundbetrag und, wenn vorhanden, ein Familien-Zuschlag, sowie ein Betrag für Ergänzungen. Um sich den genauen Betrag für Arbeitslosengeld selbst auszurechnen, bieten unterschiedliche Internetportale einen Rechner für die online-Kalkulation an. Dabei kann man sich den Tagsatz ausrechnen, indem sämtliche Abgaben und Steuern abgezogen werden. Insgesamt kann man für eine Länge von 20 Wochen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben. Diesen kann sich aber unter besonderen Voraussetzungen auch verlängern. Grundsätzlich ist es nicht möglich, die ersten vier Wochen Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn man selbst gekündigt hat. Dies nimmt jedoch keinen Einfluss auf die Gesamtdauer, für welche man Anspruch hat. Der Arbeitsmarktservice organisiert bestimmte Termine zur Kontrolle. Erscheint man zu diesem Termin nicht, so besteht kein Anspruch mehr auf Bezüge der Leistungen. Es ist auch möglich, dass sich der Zeitraum auf das Arbeitslosengeld verkürzt.

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